Bebauungspläne der Gemeinde Amt Wachsenburg in Thüringen
Bekanntmachung - Bebauungsplan „Hörmann KG Ichtershausen - Erweiterung West“
Bauleitplanung der Gemeinde Amt Wachsenburg
Bebauungsplan „Hörmann KG Ichtershausen - Erweiterung West“
-Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB-
Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2025 mit Beschluss-Nr. 088/2025 den Vorentwurf des Bebauungsplanes „„Hörmann KG Ichtershausen - Erweiterung West“ gebilligt sowie dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Erweiterung des Produktionsstandortes ermöglicht werden. Das Verfahren zum Bebauungsplan wird im Regelverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuch (BauGB), in der aktuell gültigen Fassung, durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Grundstücke,
- Gemarkung Thörey, Flur 2, Flurstücke 553/28, 553/36 und 553/35 teilweise,
- Gemarkung Sülzenbrücken, Flur 3, Flurstücke 365/6, 390/16 teilweise und 390/17 teilweise
- Gemarkung Sülzenbrücken, Flur 4, Flurstück 471/1 teilweise.
Das Plangebiet umfasst ca. 14,2 ha.
Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, wird der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 24.02.2025, während der Zeit vom
11.08.2025 bis zum 19.09.2025 (jeweils einschließlich)
in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, Fachbereich IV Bauen und Planen, 2. OG, Dienstzimmer Nr. 206, 99334 Amt Wachsenburg OT Ichtershausen, während der allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung sowie nach Vereinbarung, öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes findet gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, statt.
Die Planunterlagen werden zudem im Internet veröffentlicht und können auf der Homepage der Gemeinde (www.amt-wachsenburg.de) unter der Rubrik Gemeindeinformationen / Bebauungspläne, eingesehen werden.
Die einzusehenden Planunterlagen bestehen aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes (Fassung 24.02.2025) und der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes (Fassung 24.02.2025).
Gemäß § 4b BauGB wurde das Büro Dr. Walther + Walther aus 99089 Erfurt, mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).
Ichtershausen, 11.07.2025
Dienstsiegel
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Sebastian Schiffer
Bürgermeister
Bekanntmachung - Bebauungsplan "Molsdorfer Straße II"
Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“
(im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung und
§ 215 a BauGB)
-Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung-
Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat, gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Baugesetzbuch (BauGB), in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2024 mit Beschluss-Nr. 061/2024 den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen, als Satzung beschlossen.
Mit Bescheid vom 25.04.20025, hat das Landratsamt des Ilm-Kreises, als Rechtsaufsichtsbehörde, unter dem Az.: 092.68.28, den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB, genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ mit seiner Begründung, in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, Fachbereich IV - Bauen und Planen, 2. Obergeschoss, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung,
Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
(außer feiertags)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten ist eine Einsichtnahme auch auf telefonische Vereinbarung hin möglich. Hierzu steht Ihnen die E-Mail-Adresse: info@amt-wachsenburg.de bzw. die Telefonnummer: 03628 / 911-229 zur Verfügung.
Ergänzend kann der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung auch auf der Internetseite der Gemeinde Amt Wachsenburg (www.amt-wachsenburg.de) online eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.
Ichtershausen, 12.05.2025
Dienstsiegel
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Sebastian Schiffer
Bürgermeister